Dr. Lennart M. Hügel
Strafbarkeit der Anschlagsvorbereitung durch terroristische Einzeltäter und deren Unterstützer
Eine rechtsvergleichende Untersuchung anhand der deutschen und amerikanischen Rechtsordnung
Status
Das Projekt ist abgeschlossen
Ernste terroristische Gefahren gehen nicht nur von Terrorbanden oder -netzwerken aus, sondern auch von Einzeltätern. „Einzeltäter“ heißt hier nicht, dass der Täter ohne jede Beteiligung Dritter seinen Anschlag plant, sondern dass er kein Mitglied einer terroristischen Vereinigung ist. Durch die leichte Verfügbarkeit von Informationen in den weltweiten Datennetzwerken, die detailliert beschreiben, wie aus legal erhältlichen Produkten Anschlagsmittel von erheblicher Durchschlagskraft hergestellt werden können, sowie die niedrigen Kosten eines Anschlags wird es Einzelpersonen zunehmend leicht, die konkrete Anschlagsplanung, -vorbereitung und -durchführung weitgehend allein in die Hand zu nehmen. Potenziell inkriminierende Kontakte zu Terrororganisationen wie „Al Qaida“ können die Einzeltäter damit entweder ganz vermeiden oder müssen diese, wie beim Besuch eines Terrorcamps, nur Jahre vor Beginn der Anschlagsvorbereitungen haben. Größtmögliche Sicherheit vor Terroranschlägen kann nur durch Prävention gegenüber potenziellen Terroristen erreicht werden. Präventive Maßnahmen sollten daher auch Einzeltäter, die terroristische Anschläge planen, sowie deren Unterstützer erfassen.
Diese Erkenntnis gewannen die US-amerikanischen Volksparteien schon sehr früh: Nach dem verheerenden Anschlag von Oklahoma City 1995 durch den Einzeltäter McVeigh begann der US-amerikanische Gesetzgeber ein klares und entschiedenes Vorgehen gegen den Terrorismus, das bis heute anhält. Von dieser historischen Erfahrung geprägt, warfen die USA nicht zuletzt der Bundesrepublik schon lange vor, nicht genug gegen die veränderte Bedrohungslage zu unternehmen. Erst als nach den versuchten Anschlägen der „Kofferbomber von Köln“ (2006) und den Anschlagsvorbereitungen der „Sauerland-Gruppe“ (2007) die Öffentlichkeit diese neue Terrorgefahr stärker wahrnahm, wurde der deutsche Gesetzgeber aktiv. Im Jahre 2009 erließ er das GVVG (Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten), mit dem im deutschen Strafrecht die Strafbarkeitslücken gegenüber terroristischen Einzeltätern geschlossen werden sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren seit dem Oklahoma City- Anschlag 14 Jahre vergangen.
Es stellt sich die Frage, welche Erfahrungen der US-amerikanische Gesetzgeber mit der Anschlagsprävention durch das Strafrecht gegenüber terroristischen Einzeltätern machen konnte und wie demgegenüber die heutige neue deutsche Gesetzeslage zu bewerten ist. Eine Untersuchung dieser Frage unter Berücksichtigung beider Rechtsordnungen ist bisher noch nicht erstellt worden. Diese Forschungslücke schließt die vorliegende Untersuchung.
Das Forschungsprojekt hat zum Ziel zu untersuchen, inwieweit die Strafrechtsordnungen Deutschlands und der USA terroristische Anschlagsvorbereitungen von Einzeltätern sowie deren Unterstützung unter Strafe stellen. Zur Überprüfung dieses ersten Forschungsziels ist die Rechtsvergleichung die geeignete Forschungsmethode. Anhand von Fallgruppen, die systematisiert Stufen der Anschlagsvorbereitung erfassen, die Einzeltäter sowie deren Unterstützer durchlaufen, wird die Reichweite der Kriminalisierung durch Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung überprüft. Zweitens wird bewertet, ob die Kriminalisierung dieser Anschlagsvorbereitungen in beiden Systemen in strafrechtsdogmatisch angemessener und verfassungsrechtlich zulässiger Weise erfolgt ist. Drittens wird untersucht, ob Strafbarkeitslücken bezüglich dieser Anschlagsvorbereitungen von Einzeltätern sowie deren Unterstützung in einem oder beiden Systemen bestehen und ob diese in strafrechtsdogmatisch und verfassungsrechtlich zulässiger Weise zu schließen sind.
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Einordnung Forschungsprogramm
- Forschungsschwerpunkte: Funktionale Grenzen
- Relevante Rechtsordnungen: Internationales Strafrecht, Nationales Strafrecht
- Relevante Delinquenzbereiche: Terrorismus, Organisierte Kriminalität
- Das Projekt ist abgeschlossen.
- Bei Fragen zum Projekt oder zu Dr. Lennart M. Hügel wenden Sie sich bitte per Email an uns.
Dr. Lennart M. Hügel wurde in Hildesheim geboren. Er studierte, nach Ableistung des Wehrdienstes, von Oktober 2004 bis September 2009 Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg. Im Januar 2010 absolvierte er das Erste Juristische Staatsexamen.
Seit 2006 arbeitet er am Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht bei Prof. Dr. Ulrich Sieber als studentischer Mitarbeiter, seit Ablegung des Ersten Staatsexamens als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Von 2007 bis 2010 war er Stipendiat der Universitätsförderung des Begabtenförderungswerks der Hanns-Seidel-Stiftung. Seit Juli 2010 wird er mit seiner Dissertation von der Promotionsförderung der Hanns-Seidel-Stiftung als Stipendiat unterstützt. Er leitet die Ortsgruppe Freiburg der Hanns-Seidel-Stiftung seit 2007.
Die Aufnahme in die Research School erfolgte im März 2011, im Februar 2014 schloss er seine Promotion ab.
Dissertationsbetreuer:
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Ulrich Sieber